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Das Formular zum Eintritt ein die Deutsch-Polnische Gesellschaft Mecklenburg-Vorpommern e.V. finden Sie hier.
Vorsitzender: Klaus Wils, Neu Kosenow

Stellv. Vorsitzender: Jerzy Sobolewski, Rostock

Schatzmeister: Mariola Brandt, Rostock

Mitglied : Mariola Brandt, Rostock, Sprecherin Sektion Rostock

Mitglied: Waldemar Okon, Greifswald, Schriftführer und Sprecher der Sektion Vorpommern

Beisitzer: Dietrich Daedelow, Schwichtenberg, Sprecher Sektion der Mecklenburgische Seenplatte

Beisitzer: Norbert Winkler, Sprecher Sektion Schwerin

Kuratorium:

Präsident Henry Tesch, Roggentin

Stellvertreter: Dr. Manfred Hiltner, Rostock
Ansprechpartner im Verein, in den Sektionen

Vorsitzender: Klaus Wils, Mobil Tel. 0157 999 4212, E-mail: klaus.wils@web.de
Anschrift: Dorfstraße 6, 17398 Neu Kosenow

Geschäftsstelle Ueckermünde

Geschäftsstellenleiterin: Bärbel Saß, Tel:039771 83829, Mobil: 0171 6832437
E-Mail: deutsch-polnische-ue@t-online.de Anschrift: Kamigstr. 1, 17373 Ueckermünde

Rostock / Mittleres Mecklenburg
Stellvertreter: Jerzy (Jurek) Sobolewski, Tel: 0175 26144710, E-Mail: jsobolewski@t-online.de
Anschrift: Hamburger Straße 30, 18069 Rostock

Schwerin
Norbert Winkler, Ahornstrasse 37, 19057 Schwerin,
Tel: 0385 4879765, email: Reno19057@arcor.de

Mecklenburger Seenplatte
Dietrich Daedelow, Tel: 0172 9844543,E-Mail: daedelow1@gmx.de
Anschrift: Ruth-Siedel-Str. 14, 17099 Galenbeck

Vorpommern
Waldemar Okon, Tel: 038351 920039, email waldemar.okon@gmx.net
Anschrift: Dorfstrasse 3a, 17498 Groß Karrendorf


Das Formular zum Eintritt ein die Deutsch-Polnische Gesellschaft Mecklenburg-Vorpommern e.V. finden Sie hier.
S a t z u n g

der Deutsch-Polnischen Gesellschaft in Mecklenburg/Vorpommern e.V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Deutsch-Polnische Gesellschaft in Mecklenburg-Vorpommern e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Ueckermünde. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ueckermünde eingetragen.
(3) Der Verein ist korporatives Mitglied des Bundesverbandes Deutsch-Polnischer Gesellschaften. (4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist es, die Begegnungen zwischen den Menschen der Republik Polen und der Bundesrepublik Deutschland zu fördern, sowie die Beziehungen zwischen Deutschland und Polen in allen Fragen des öffentlichen und kulturellen Lebens zu vertiefen. Der Verein dient der Förderung der Verbundenheit, der Toleranz und der Verständigung zwischen den Völkern.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

Der Verein kann sich zur Verwirklichung des Vereinszweckes insbesondere folgender Mittel bedienen:
(1) Austausch von Informationen und Förderung von Kontakten im politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Bereich,
(2) Durchführung, Austausch und Vermittlung von Ausstellungen, Vorträgen, Filmvorführungen, literarischen, musikalischen und sonstigen kulturellen Veranstaltungen,
(3) Unterstützung von humanitären Aktionen, einschließlich der Sammlung von Spenden für diesen Zweck,
(4) Durchführung und Vermittlung von Vorbereitungsseminaren und Studienreisen. Austausch von Studiengruppen zur Förderung der Begegnung zwischen Bürgern der Republik Polen und der Bundesrepublik Deutschland. Dabei soll u.a. die Begegnung der Jugend beider Länder-etwa durch Schüler- und Studentenaustausch- gefördert werden,
(5) Verbreitung einer Vereinszeitschrift sowie sonstiger Publikationen, die die wechselseitige kulturelle Befruchtung zwischen Polen und Deutschen zum Ziel haben,
(6) Initiierung von Sprachkursen,
(7) Förderung von Partnerschaften zwischen polnischen und deutschen Städten.

§ 4 Gemeinnützigkeit/Selbstlosigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und damit spendenbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 fortfolgende der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Der Verein verwendet seine Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung politischer Parteien oder parteinaher Institutionen.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Satzung anerkennt. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
(2) Auch juristische Personen können dem Verein als Mitglieder angehören.
(3) Die Aufnahme als ordentliches Mitglied bedarf eines schriftlichen Antrages. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Über die Ablehnung einer Aufnahme informiert der Vorstand die nächste Mitgliederversammlung.
(4) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch schriftliche Austrittserklärung. Sie ist nur zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich.
b) durch Ausschluss, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat oder trotz Mahnung mehr als 12 Monate mit dem Beitrag im Rückstand ist. Der Vorstand kann die Mitgliedschaft vorläufig suspendieren. Über den endgültigen Ausschluss entscheidet die darauffolgende Mitgliederversammlung nach Gewährung von Gehör endgültig.
c) durch Tod des Mitgliedes.
d) durch Auflösung der juristischen Person.
(5) Mit der Mitgliedschaft im Verein unvereinbar sind u.a.
a) die Zugehörigkeit zu einer extremistischen Partei oder Vereinigung, oder
b) öffentliche Aktivitäten und Äußerungen, die dem Gedanken der Völkerverständigung zuwider laufen, oder
c) die Verfassung, Herausgabe oder Vertrieb von Veröffentlichungen mit nationalistischen oder antidemokratischen Inhalt.
(6) Persönlichkeiten, die sich um die Ziele des Vereins hervorragend verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne die Pflicht zur Beitragszahlung. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

§ 6 Gliederung des Vereins

(1) Der Verein kann nach regionalen Schwerpunkten in Sektionen gegliedert werden. Sektionen können unabhängig voneinander Veranstaltungen durchführen, die dem Vereinszweck entsprechen. Den Sektionen sind zur Finanzierung derartiger Veranstaltungen nach Maßgabe des Wirtschaftsplanes aus Mittel des Vereins zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Sektion gehören jeweils die Mitglieder des Vereins an, die im räumlichen Geltungsbereich der Sektion ihren Wohnsitz haben. Mitglieder, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches der Sektionen ihren Wohnsitz haben, können die Zugehörigkeit zu einer Sektion frei wählen. Juristische Personen als Mitglieder des Vereins gehören zu der Sektion, in deren räumlichen Geltungsbereich die juristische Person ihren Sitz oder eine Niederlassung unterhält. Unterhält eine juristische Person Niederlassungen in mehreren räumlichen Zuständigkeiten von Sektionen, so entscheidet sie selbst über ihre Zugehörigkeit. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
(3) Die Sektion wählt aus ihren Mitgliedern einen Sprecherrat, diesem gehören maximal fünf Mitglieder an. Die Wahl erfolgt für die Dauer von drei Jahren. Der Sprecherrat besteht aus dem Sektionssprecher, einem Stellvertreter und drei Beisitzern. Der Sektionssprecher, bei seiner Abwesenheit der Stellvertreter, vertritt die Sektion nach außen. Für die Amtsausübung gelten die Bestimmungen für den Vorstand in entsprechender Weise.
(4) Die Sektionen haben jährlich eine Sektionsmitgliederversammlung durchzuführen. Für die Vorbereitung und Durchführung gelten die Bestimmungen für die Mitgliederversammlung sinngemäß.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitglieder haben Beiträge zu entrichten. Die Höhe der Beiträge und die Entrichtungsfrist beschließt die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung.
(2) Für eine Veränderung der Mitgliedsbeiträge ist eine 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) das Kuratorium.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Der Verein hat jährlich eine Mitgliederversammlung durchzuführen. Sie fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. lle Mitglieder habe volles Stimmrecht. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(2) Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung verschickt. Die Einladungsfrist beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung bei der Post.
(3) Die Mitgliederversammlungen werden durch den Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit durch einen Stellvertreter, geleitet. Für die Durchführung von Wahlen zum Vorstand und der Rechnungsprüfer wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter.
(4) Jedes Mitglied ist berechtigt an die Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Diese haben eine Woche vor der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle vorzuliegen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist für alle den Verein betreffenden Entscheidungen die oberste Instanz. Ihr obliegt insbesondere:
a) Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme des Geschäftsberichtes sowie des Kassen- und Rechnungsprüfberichtes,
b) Wahl des Vorstandes,
c) Satzungsänderungen,
d) Bestätigung des Wirtschaftsplanes,
e) Festlegung der Mitgliedsbeiträge,
f) Bestellung der Kassenprüfer,
g) Bestellung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden,
h) Auflösung des Vereins.
(6) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Eine Durchschrift ist den bestehenden Sektionen zur Kenntnis zu geben.

§ 10 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem 1. und 2. Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Die gemäß § 6 Abs. 3 gewählten Sektionssprecher sind kooptierte Mitglieder des Vorstandes.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Mitglieder des Vorstandes. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, jeweils zwei gemeinsam.
(3) Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit so lange im Amt, bis der neue Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so wählt der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied.
(4) Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Auslagen, die den Vorstandsmitgliedern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstehen, sind gemäß § 670 des BGB zu erstatten.
(5) Der Vorstand ist zwischen den Mitgliederversammlungen für die laufenden Geschäfte des Vereins verantwortlich.
(6) Der Vorstand soll jährlich mindestens drei Sitzungen durchführen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden oder durch einen Stellvertreter einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des die Sitzung leitenden Stellvertreters. Vorstandsbeschlüsse können auch im Umlaufverfahren gefasst werden.

§ 11 Das Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus namhaften Persönlichkeiten, die in ihrer bisherigen Arbeit gezeigt haben, dass sie der Verständigung zwischen Deutschen und Polen eng verbunden sind. Durch das Engagement der Kuratoriumsmitglieder sollen die Ziele des Vereins eine besondere Förderung erfahren.
(2) Jedes Vereinsmitglied und der Vorstand haben das Recht, namhafte Persönlichkeiten für das Kuratorium vorzuschlagen.
(3) Der Vorstand wählt die Kuratoriumsmitglieder, er legt vor jeder Neuwahl die Zahl der Kuratoriumsmitglieder fest. Das Kuratorium sollte die Zahl von 25 Mitgliedern nicht wesentlich überschreiten.
(4) Die Amtsperiode des Kuratoriums beträgt drei Jahre. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte den Präsidenten und den Vizepräsidenten.
(5) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig.

§ 12 Finanzen

(1) Die finanziellen Mittel des Vereins ergeben sich aus:
a) Mitgliedsbeiträgen,
b) Spenden.
(2) Über Ausgaben entscheidet im Rahmen des bestätigten Wirtschaftsplanes Der Vorstand, im Ausnahmenfall der Vorsitzende im Einvernehmen mit Schatzmeister. Überplanmäßige Sonderausgaben für Satzungszwecke bis zu einer Höhe von 1000 Euro pro Wirtschaftsjahr können vom Vorstand getätigt werden, sind im Nachhinein von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.
(3) Der Vorstand fertigt für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsbericht und einen Kassenbericht, diese sind von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.
(4) Die Zahlung einer Ehrenamtspauschale an besonders engagierte Mitglieder des Vereins ist im Rahmen der verfügbaren finanziellen Mittel möglich. Über die Zahlung entscheidet der Vorstand.

§ 13 Kassenprüfer

Von der Mitgliederversammlung werden drei Kassenprüfer für die Dauer drei Jahren gewählt. Ihnen obliegt die Prüfung aller vom Verein beschafften und eingesetzten finanziellen Mittel bezüglich ihrer Verwendung im Sinne der Satzung. Es ist zwischen den Mitgliederversammlungen mindestens eine Prüfung durch zwei Kassenprüfer durchzuführen. Der Bericht der Kassenprüfer ist durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen.

§ 14 Satzungsänderungen

Eine Änderung der Satzung bedarf der Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung. Satzungsänderungen sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zu versenden.

§15 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein ist aufzulösen, wenn dies schriftlich beantragt wird und mit eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Der Antrag kann vom Vorstand, von einer Sektion oder von 5 % der Mitglieder gestellt werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Deutsch-Polnische Gesellschaft Bundesverband e.V., der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke einzusetzen hat.

Die Satzung tritt am 14.062013 in Kraft.
Sie löst die am 27.03.2009 beschlossene Satzung ab.
Züssow, den 14.06.2013
Jurek Sobolewski Erich Cymek
Versammlungsleiter Schriftführer


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